Für Kunden

    Datenschutz-, Auftragsverarbeitungs- und Nutzungsrechtsinformationen

    Stand: 8. September 2026

    Präambel

    (1) Anwendungsbereich. Diese Informationen („Bedingungen") regeln zwischen der Offenbecher Consulting GmbH („Anbieter", „wir") und dem Auftraggeber („Kunde", „Sie") die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an Arbeitsergebnissen sowie die leistungsspezifischen Rechte und Pflichten in den Bereichen Social Recruiting, Social Media Content Creation, Webseiten- und Landingpageerstellung, Hosting und Performance Marketing. Sie ergänzen die AGB des Anbieters (https://offenbecher.org/agbs).

    (2) Nur unternehmerischer Geschäftsverkehr. Der Anbieter erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) findet nicht statt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht daher nicht; ein vertragliches wird nicht eingeräumt.

    (3) Zustandekommen. Diese Bedingungen werden dem Kunden mit dem Angebot und erneut mit der Auftragsbestätigung als Link zugänglich gemacht. Sie werden Vertragsbestandteil, wenn der Kunde sie ausdrücklich bestätigt (z. B. im Angebotstool, per E-Mail oder über einen Bestätigungslink) oder nach Erhalt der Auftragsbestätigung Leistungen in Anspruch nimmt oder an der Leistungserbringung mitwirkt, insbesondere durch Übermittlung von Inhalten, Erteilung von Zugängen oder Freigabe von Arbeitsergebnissen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung in Textform, gelten sie darüber hinaus als vereinbart; hierauf wird in der Auftragsbestätigung gesondert hingewiesen.

    (4) Einwilligungen sind ausgenommen. Datenschutzrechtliche Einwilligungen und Einwilligungen in die Aufzeichnung von Gesprächen können nicht durch Schweigen oder Fristablauf erteilt werden. Sie bedürfen einer gesonderten, aktiven und dokumentierten Erklärung der jeweils betroffenen Person. Einwilligungen von Mitarbeitenden und sonstigen abgebildeten oder aufgenommenen Personen holt der Kunde vor Übergabe des Materials selbst ein und übergibt dem Anbieter die Nachweise (§ 17). Die Einwilligung in die Aufzeichnung von Online-Meetings wird zu Beginn jedes Meetings aktiv abgefragt (§ 37).

    (5) Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt: (1) individuelle Vereinbarungen in Textform, (2) Angebot und Leistungsbeschreibung, (3) Teil A dieser Bedingungen, (4) übrige Teile dieser Bedingungen, (5) AGB. Für datenschutzrechtliche Fragen hat Teil A stets Vorrang.

    (6) Begriffe. „Verantwortlicher", „Auftragsverarbeiter", „personenbezogene Daten" und „Verarbeitung" haben die Bedeutung aus Art. 4 DSGVO. „KI-System", „Anbieter" und „Betreiber" im Sinne des Teils E die Bedeutung aus Art. 3 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689.

    Teil A — Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

    § 1 Gegenstand, Rollen und Dauer

    (1) Gegenstand ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden im Rahmen folgender Leistungen:

    • Social Recruiting: Bewerber-Landingpages, Einrichtung und Optimierung von Kampagnen auf Meta, Google, Indeed, LinkedIn und vergleichbaren Plattformen, Stellenanzeigen, Erfassung und Weiterleitung von Bewerberdaten.
    • Social Media Content Creation: Erstellung von Inhalten, auch KI-gestützt, sowie Veröffentlichung über die Kanäle des Kunden.
    • Webseiten- und Landingpageerstellung: Konzeption, Gestaltung, Umsetzung, Übergabe und ggf. Pflege, einschließlich Formularen, Kontakt- und Terminbuchungsfunktionen.
    • Hosting und technischer Betrieb, soweit beauftragt.
    • Performance Marketing: Werbemittelproduktion, Kampagnensteuerung und -optimierung, Tracking, Reporting.

    (2) Der Kunde ist Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), der Anbieter Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO). Der Kunde entscheidet allein über Zwecke und Mittel der Verarbeitung.

    (3) Eigene Verantwortlichkeit des Anbieters. Nicht Gegenstand dieser Auftragsverarbeitung, sondern eigene Verantwortlichkeit des Anbieters nach seiner allgemeinen Datenschutzerklärung (https://offenbecher.org/datenschutz) sind: Verwaltung der Vertrags- und Geschäftsbeziehung, Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten, Aufzeichnung von Online-Meetings nach § 37 und Referenznutzung nach § 18.

    (4) Plattformen. Soweit Plattformbetreiber Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten, handeln sie als eigene oder mit dem Kunden gemeinsam Verantwortliche. Das ist nicht Gegenstand dieser Auftragsverarbeitung; § 29 Abs. 3 gilt.

    (5) Dauer. Die Auftragsverarbeitung beginnt mit Wirksamwerden dieser Bedingungen und endet mit vollständiger Rückgabe oder Löschung nach § 11.

    § 2 Art, Zweck und Umfang der Verarbeitung

    (1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Durchführung der Leistungen nach § 1 Abs. 1 und nur im erforderlichen Umfang. Erfasst sind alle hierfür nötigen Verarbeitungsvorgänge nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

    (2) Keine eigenen Zwecke, kein KI-Training. Eine Verarbeitung zu eigenen Zwecken findet nicht statt. Personenbezogene Daten des Kunden werden insbesondere nicht zum Training, Fine-Tuning oder zur Weiterentwicklung eigener oder fremder KI-Modelle verwendet. Der Anbieter setzt KI-Dienste nur in Konfigurationen ein, in denen eine Nutzung übermittelter Inhalte zu Trainingszwecken vertraglich ausgeschlossen ist (z. B. Business-, Enterprise- oder API-Tarife). Die Auswertung vollständig anonymisierter oder aggregierter Daten zur Qualitätssicherung bleibt zulässig, sofern kein Rückschluss auf natürliche Personen oder auf den Kunden möglich ist.

    (3) Die Verarbeitung findet in der EU oder im EWR statt, soweit nicht § 8 Abs. 3 gilt.

    § 3 Daten und betroffene Personen

    (1) Datenkategorien: Stamm- und Kontaktdaten; Bewerbungsdaten (Lebenslauf, Qualifikationen, Zeugnisse); Anfrage- und Interessentendaten aus Formularen, Landingpages und Terminbuchungen; Kommunikationsdaten; Nutzungs- und Onlinekennungen (IP-Adresse, Cookie- und Geräte-IDs, Klick- und Conversion-Ereignisse, gehashte Kontaktmerkmale); Unternehmens-, Ansprechpartner- und Zugangsdaten; Bild-, Ton- und Videoaufnahmen; Aufzeichnungen und Transkripte aus Meetings nach § 37.

    (2) Besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO), soweit unvermeidbar: Gesundheitsdaten, die sich mittelbar aus Anfragen von Patienten, Kunden oder Interessenten ergeben können (z. B. Anfragen zu Hörgeräten, Sehhilfen, zahnmedizinischen oder orthopädischen Behandlungen); biometrische Daten bei KI-gestützten Stimm- oder Abbildnachbildungen (§ 17).

    (3) Betroffene Personen: Bewerber und Interessenten; Interessenten, Kunden und Patienten des Kunden; Ansprechpartner, Inhaber und Mitarbeitende des Kunden; Besucher der Webseiten, Landingpages und Social-Media-Kanäle.

    (4) Gesundheitsdaten und Formulargestaltung. Der Kunde stellt sicher, dass für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt, in der Regel die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, und dass diese vor der Datenerhebung nachweisbar eingeholt wird. Der Anbieter gestaltet Formulare und Anfragestrecken so, dass Angaben zu Gesundheit, Diagnosen oder Behandlungswünschen nicht als Pflichtangabe abgefragt werden und eine Einwilligung gesondert eingeholt werden kann, sofern der Kunde nichts anderes anweist. Der Kunde übermittelt dem Anbieter keine Patienten-, Behandlungs- oder Abrechnungsdaten, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist.

    (5) Übermittelt der Kunde unaufgefordert weitergehende oder besonders sensible Daten, informiert der Anbieter ihn und löscht die Daten oder gibt sie zurück, sofern keine anderslautende Weisung erteilt wird.

    § 4 Weisungsrecht

    (1) Der Anbieter verarbeitet Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden. Die Leistungen nach § 1 Abs. 1 stellen die Grunddokumentation dar. Weisungen erfolgen in Textform oder über ein gemeinsam genutztes Projekttool; mündliche Weisungen sind unverzüglich in Textform zu bestätigen oder werden vom Anbieter protokolliert und dem Kunden zur Bestätigung übermittelt.

    (2) Hält der Anbieter eine Weisung für rechtswidrig, teilt er dies unverzüglich mit und darf ihre Ausführung bis zur Bestätigung oder Änderung aussetzen. Offensichtlich rechtswidrige Weisungen führt er nicht aus.

    (3) Führt eine Weisung zu Mehraufwand über die vereinbarte Leistung hinaus, wird dieser nach Ankündigung nach Zeitaufwand vergütet.

    § 5 Pflichten des Kunden

    (1) Rechtmäßigkeit und Information. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und das Vorliegen einer tragfähigen Rechtsgrundlage (Art. 6, Art. 9 DSGVO). Er erfüllt die Informationspflichten nach Art. 12–14 DSGVO gegenüber Bewerbern, Interessenten und Patienten und stellt eine vollständige, aktuelle Datenschutzerklärung sowie ein Impressum auf seinen Webseiten und Landingpages bereit.

    (2) Einwilligungen. Der Kunde holt alle erforderlichen Einwilligungen vor der Übermittlung der betreffenden Daten oder Materialien ein, dokumentiert sie und übergibt dem Anbieter die Nachweise. Dies betrifft insbesondere Einwilligungen in nicht notwendige Cookies und Tracking (§ 25 TDDDG), Einwilligungen in die Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO), Einwilligungen abgebildeter oder aufgenommener Personen (§ 17) sowie Einwilligungen für werbliche Ansprache und Kundenlisten-Uploads. Liegen die Nachweise nicht vor, setzt der Anbieter die betreffende Verarbeitung aus; hieraus folgende Verzögerungen gehen zu Lasten des Kunden.

    (3) Mitwirkung und Rechte an Inhalten. Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Inhalte, Freigaben und Zugänge rechtzeitig, vollständig und verwendbar bereit. Er versichert, über alle erforderlichen Rechte an den bereitgestellten Inhalten zu verfügen und dass diese frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind.

    (4) Betroffenenanfragen, Verzeichnis, Folgenabschätzung. Der Kunde ist erster Ansprechpartner für betroffene Personen und bearbeitet Anfragen nach Art. 15–22 DSGVO eigenständig. Er führt sein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) und prüft eigenständig, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) erforderlich ist.

    § 6 Pflichten des Anbieters

    (1) Der Anbieter verpflichtet sich, Daten ausschließlich weisungs- und zweckgebunden zu verarbeiten; alle mit der Verarbeitung befassten Personen zur Vertraulichkeit zu verpflichten und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu unterrichten (Art. 28 Abs. 3 lit. b, Art. 29, Art. 32 Abs. 4 DSGVO), auch über die Beendigung der Tätigkeit hinaus; angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO umzusetzen (§ 7); den Kunden bei Betroffenenrechten, Datenschutz-Folgenabschätzungen, behördlichen Anfragen und dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu unterstützen; Weisungen und wesentliche Verarbeitungsvorgänge zu dokumentieren; einen Ansprechpartner für Datenschutzfragen zu benennen; Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) zu berücksichtigen; und Daten nach Beendigung gemäß § 11 zu löschen oder zurückzugeben.

    (2) Verlangt eine Behörde oder ein Gericht Auskunft über Daten des Kunden, informiert der Anbieter den Kunden unverzüglich, soweit rechtlich zulässig, und legt ohne Weisung keine Daten offen, sofern er nicht rechtlich verpflichtet ist.

    (3) Berufsgeheimnis. Unterliegt der Kunde einer Schweigepflicht nach § 203 StGB oder berufsrechtlichen Vorschriften, wird der Anbieter als mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB tätig. Der Anbieter und alle von ihm eingesetzten Personen werden über die Schweigepflicht und die Strafbarkeit ihrer Verletzung nach § 203 Abs. 4 StGB belehrt und hierauf verpflichtet. Eine Weitergabe an weitere mitwirkende Personen erfolgt nur, soweit zur Leistungserbringung erforderlich und nach entsprechender Verpflichtung. Der Kunde prüft und dokumentiert die sorgfältige Auswahl des Anbieters eigenverantwortlich; der Anbieter stellt die hierfür erforderlichen Informationen bereit.

    (4) Der Anbieter hat nach eigener Prüfung keinen Datenschutzbeauftragten zu benennen (§ 38 BDSG). Ändert sich dies, teilt er die Kontaktdaten unverzüglich mit.

    § 7 Technische und organisatorische Maßnahmen

    Der Anbieter unterhält ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau nach Art. 32 DSGVO. Die umgesetzten Maßnahmen sind in Anlage 2 beschrieben und Bestandteil dieser Bedingungen. Der Anbieter darf sie weiterentwickeln, ohne das vereinbarte Schutzniveau zu unterschreiten. Hält der Kunde weitergehende Maßnahmen für erforderlich, teilt er dies mit; die Umsetzung erfolgt gegen angemessene Vergütung.

    § 8 Unterauftragsverarbeiter und Drittländer

    (1) Allgemeine Genehmigung. Der Kunde erteilt die allgemeine Genehmigung zur Hinzuziehung von Unterauftragsverarbeitern (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Unterauftragsverarbeiter sind in Anlage 1 aufgeführt und gelten als genehmigt.

    (2) Änderungen. Der Anbieter informiert über die Hinzuziehung oder Ersetzung in Textform, in der Regel mindestens vierzehn (14) Tage vorher. Der Kunde kann aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Grund innerhalb dieser Frist widersprechen. Kommt keine Einigung zustande und kann der Anbieter die Leistung ohne den Unterauftragsverarbeiter nicht erbringen, sind beide Parteien berechtigt, die betroffene Leistung mit angemessener Frist zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Ist eine kurzfristige Hinzuziehung zur Abwehr einer Störung oder eines Sicherheitsvorfalls erforderlich, kann sie ohne Vorlauffrist erfolgen; der Anbieter informiert unverzüglich nachträglich.

    (3) Drittländer. Eine Übermittlung außerhalb des EWR erfolgt nur bei Erfüllung der Art. 44–49 DSGVO, insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (etwa des EU-US Data Privacy Framework für zertifizierte Unternehmen) oder der EU-Standardvertragsklauseln nebst dokumentierter Prüfung der Rechtslage im Empfängerland. Der Kunde genehmigt die zur Leistungserbringung erforderlichen Übermittlungen an die in Anlage 1 genannten Empfänger. Dem Kunden ist bekannt, dass bei Werbe- und Trackingdiensten US-amerikanischer Anbieter eine Übermittlung in die USA typischerweise nicht vollständig vermeidbar ist und dass hierzu unterschiedliche Auffassungen von Aufsichtsbehörden und Gerichten bestehen; er entscheidet in Kenntnis dieses Umstands.

    (4) Der Anbieter schließt mit jedem Unterauftragsverarbeiter einen Vertrag mit im Wesentlichen entsprechenden Datenschutzpflichten (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) und kontrolliert die Einhaltung in angemessenen Abständen. Nebenleistungen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden (z. B. Telekommunikation, Post, Wartung ohne Datenzugriff) gelten nicht als Unterauftragsverarbeitung.

    § 9 Betroffenenrechte und Datenschutzverletzungen

    (1) Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Erfüllung der Rechte nach Art. 15–22 DSGVO, soweit ihm dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. Anfragen betroffener Personen, die ihn direkt erreichen, leitet er unverzüglich an den Kunden weiter und beantwortet sie nicht selbst, sofern der Kunde ihn nicht hierzu anweist. Unterstützungsleistungen über einen geringen Aufwand hinaus, die nicht auf einem Verschulden des Anbieters beruhen, können nach Ankündigung nach Zeitaufwand vergütet werden.

    (2) Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich, in der Regel innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Kenntnis, über jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und über jeden begründeten Verdacht. Die Meldung enthält, soweit verfügbar: Art der Verletzung, Zeitpunkt und Dauer, betroffene Datenkategorien sowie Kategorien und ungefähre Zahl betroffener Personen, wahrscheinliche Folgen, ergriffene und geplante Gegenmaßnahmen und einen Ansprechpartner. Fehlende Informationen werden unverzüglich nachgereicht.

    (3) Der Anbieter ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Beseitigung der Ursache und dokumentiert alle Vorfälle. Meldungen an die Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO) und Benachrichtigungen betroffener Personen (Art. 34 DSGVO) nimmt ausschließlich der Kunde vor; der Anbieter stellt die erforderlichen Informationen so bereit, dass der Kunde die 72-Stunden-Frist einhalten kann.

    § 10 Nachweis- und Kontrollrechte

    (1) Der Anbieter weist die Einhaltung seiner Pflichten auf Anfrage nach, insbesondere durch Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Liste der Unterauftragsverarbeiter, Vertraulichkeitsverpflichtungen und vorhandene Zertifikate oder Prüfberichte.

    (2) Der Kunde ist berechtigt, die Einhaltung nach Vorankündigung von in der Regel vierzehn (14) Tagen, bei konkretem Anlass unverzüglich, während der üblichen Geschäftszeiten zu überprüfen. Die Prüfung erfolgt vorrangig durch Auskünfte, Selbstauskünfte und Nachweise. Eine Vor-Ort-Prüfung ist zulässig, soweit zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Kunden erforderlich, und darf den Betriebsablauf nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Kunde kann einen unabhängigen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Sachverständigen einsetzen, der nicht im Wettbewerb zum Anbieter steht.

    (3) Der Kunde trägt die eigenen Kosten. Für den Aufwand des Anbieters bei mehr als einer nicht anlassbezogenen Prüfung pro Kalenderjahr kann eine angemessene Vergütung nach Zeitaufwand verlangt werden. Der Anbieter ermöglicht auch der zuständigen Aufsichtsbehörde die Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse.

    § 11 Löschung und Rückgabe

    (1) Nach Beendigung gibt der Anbieter alle personenbezogenen Daten, Datenträger und Unterlagen nach Wahl des Kunden zurück oder löscht sie datenschutzkonform. Der Kunde teilt seine Wahl innerhalb von dreißig (30) Tagen mit; trifft er keine Wahl, erfolgt die Löschung.

    (2) Die Löschung erfolgt spätestens neunzig (90) Tage nach Beendigung oder nach Rückgabe. Backups werden im Rahmen der regulären Zyklen, spätestens nach 30 Tagen, überschrieben. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen (insbesondere § 147 AO, § 257 HGB) oder zur Verteidigung gegen Ansprüche erforderlich sind, werden bis zum Ablauf der Frist in der Verarbeitung eingeschränkt gespeichert und danach gelöscht.

    (3) Der Anbieter dokumentiert die Löschung und bestätigt sie auf Anfrage in Textform. Der Kunde ist verpflichtet, ihm zugängliche Daten und Arbeitsergebnisse vor Beendigung selbst zu exportieren und zu sichern; der Anbieter weist auf bevorstehende Löschungen rechtzeitig hin, soweit möglich.

    § 12 Haftung im Datenschutz

    (1) Für Schäden betroffener Personen haften die Parteien nach Art. 82 DSGVO. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber betroffenen Personen oder Aufsichtsbehörden wird durch diese Bedingungen nicht bewirkt.

    (2) Im Verhältnis der Parteien trägt jede die Folgen von Verstößen aus ihrem Verantwortungsbereich. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter und Bußgeldern frei, die darauf beruhen, dass eine Weisung rechtswidrig war, eine erforderliche Rechtsgrundlage oder Einwilligung fehlte oder der Kunde seine Pflichten aus § 5 verletzt hat. Der Anbieter stellt den Kunden frei, soweit er weisungswidrig gehandelt oder seine Pflichten aus Teil A verletzt hat.

    (3) Im Übrigen gilt § 12 der AGB. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt; bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

    Teil B — Rechte an Arbeitsergebnissen

    § 13 Vom Kunden bereitgestellte Inhalte

    (1) Der Kunde räumt dem Anbieter das nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte und auf die Dauer der Zusammenarbeit sowie die vereinbarten Zwecke beschränkte Recht ein, die von ihm bereitgestellten Inhalte (Texte, Bilder, Videos, Tonaufnahmen, Logos, Marken, Daten) zu nutzen, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, in Arbeitsergebnisse einzubinden und über die vereinbarten Kanäle öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich der Erteilung von Unterlizenzen an eingesetzte Dienstleister und Plattformen.

    (2) Der Kunde versichert, zur Einräumung dieser Rechte berechtigt zu sein, insbesondere im Hinblick auf Rechte abgebildeter Personen, Urheber-, Marken- und Lizenzrechte Dritter. Er stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Rechtsverletzung durch bereitgestellte Inhalte beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Anbieter informiert unverzüglich über solche Ansprüche und stimmt die Verteidigung ab.

    § 14 Vollständiger Rechteübergang mit Übergabe

    (1) Grundsatz. Der Anbieter räumt dem Kunden an allen für ihn erstellten und ihm übergebenen Arbeitsergebnissen mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Nach vollständiger Bezahlung liegen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen beim Kunden. Der Rechteübergang tritt mit Zahlungseingang automatisch ein, ohne dass eine weitere Erklärung erforderlich ist.

    (2) Alle Leistungsarten. Abs. 1 gilt für jedes übergebene Arbeitsergebnis, unabhängig von der Leistungsart, insbesondere für:

    • Webseiten einschließlich Gestaltung, Layout, Seitenstruktur, individuell erstelltem Quellcode, Texten, Grafiken und Konfigurationen,
    • Landingpages, auch Bewerber- und Kampagnen-Landingpages,
    • Content jeder Art: Texte, Bilder, Grafiken, Videos, Audio, Social-Media-Inhalte,
    • Werbemittel, Anzeigenmotive, Bild- und Videocreatives, Werbetexte, Stellenanzeigentexte,
    • Kampagnenstrukturen sowie Konzept-, Strategie- und Analysedokumente und Reportings.

    (3) Umfang der Rechte. Das Recht umfasst insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Vorführung, Sendung und öffentliche Zugänglichmachung, Bearbeitung, Umgestaltung und Weiterentwicklung, Nutzung in allen bekannten und künftigen Medien, Kanälen und Nutzungsarten, Nutzung für eigene und fremde Zwecke sowie die vollständige oder teilweise Übertragung auf Dritte und die Einräumung von Unterlizenzen, jeweils ohne weitere Zustimmung des Anbieters (§§ 31, 31a, 34, 35 UrhG). Auf eine Urheberbenennung nach § 13 UrhG wird verzichtet, soweit rechtlich zulässig; Rückrufrechte nach §§ 41, 42 UrhG macht der Anbieter nicht geltend, soweit rechtlich zulässig.

    (4) Übergang der Pflichten. Mit dem Rechteübergang gehen auch alle mit den Arbeitsergebnissen verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten auf den Kunden über, insbesondere die Verantwortung für Inhalt, Aktualität, Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit sowie für die weitere Nutzung, Bearbeitung und Veröffentlichung. Näheres regelt § 22.

    (5) Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Kunde ein einfaches, widerrufliches Nutzungsrecht zum vereinbarten Zweck, das der Anbieter bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung und angemessener Fristsetzung widerrufen kann.

    (6) Grenzen. Der Rechteübergang reicht nur so weit, wie dem Anbieter selbst Rechte zustehen; § 15 bleibt unberührt. Nicht erfasst sind allgemeine, nicht projektspezifische Arbeitsmittel des Anbieters, die er unabhängig von diesem Auftrag entwickelt hat und für alle Kunden verwendet (eigene Prozesse, Methoden, Checklisten, Vorlagenstrukturen, Code-Bibliotheken, Know-how). Hieran erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, unwiderrufliches und übertragbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der für die uneingeschränkte Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe des Arbeitsergebnisses erforderlich ist. Eine Verwendung der für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse selbst ist dem Anbieter außerhalb des § 18 nicht gestattet.

    (7) Entwürfe. An Entwürfen, Konzeptvarianten und nicht ausgewählten Vorschlägen, die dem Kunden nicht als Leistungsergebnis übergeben wurden, erwirbt der Kunde keine Rechte.

    (8) Verhältnis zu den AGB. Diese Regelung geht § 13 der AGB vor. Soweit § 13 der AGB eine abweichende Rechtezuordnung vorsieht, ist er auf die von diesen Bedingungen erfassten Leistungen nicht anwendbar.

    § 15 Rechte Dritter und Fremdkomponenten

    (1) Arbeitsergebnisse können Bestandteile Dritter enthalten, insbesondere Open-Source-Software, Frameworks, Content-Management- und Baukastensysteme, Plugins, Themes, Schriftarten, Icons, Stockfotos und -videos, Musik, KI-Dienste sowie Analyse-, Tracking-, Hosting- und Plattformdienste. Hieran kann der Anbieter keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihm selbst zustehen; es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber. Der Anbieter informiert auf Anfrage über die eingesetzten Fremdkomponenten und die wesentlichen Lizenzbedingungen.

    (2) Der Kunde hält die Lizenzbedingungen ein. Erfordert die Nutzung nach Übergabe ein eigenes Konto, Abonnement oder eine eigene Lizenz (z. B. bei Baukasten- und Hostingplattformen, kostenpflichtigen Plugins, Webfonts, Stockmaterial, Terminbuchungssystemen), beschafft und erhält der Kunde diese auf eigene Kosten. Der Anbieter weist hierauf vor Übergabe hin.

    (3) Stockmaterial und Schriftarten werden nur im für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Umfang lizenziert. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke, Kanäle oder Medien setzt eine eigene Lizenz voraus, soweit die Lizenz dies verlangt.

    (4) Der Anbieter haftet nicht für Änderungen von Lizenzbedingungen, Preisen und Funktionsumfängen oder für die Einstellung von Diensten Dritter.

    § 16 KI-generierte Inhalte

    (1) An Inhalten, die der Anbieter unter Einsatz KI-gestützter Systeme für den Kunden erstellt („KI-Inhalte"), gelten § 14 und § 22 uneingeschränkt. Mit vollständiger Bezahlung räumt der Anbieter dem Kunden alle ihm zustehenden Rechte ein; die verbundenen Pflichten gehen auf den Kunden über. Eine gemeinschaftliche Rechteinhaberschaft besteht nicht; frühere Regelungen zu einem „gemeinschaftlichen Eigentum" an KI-Inhalten sind aufgehoben. Der Anbieter verwendet die für den Kunden erstellten KI-Inhalte nicht für andere Kunden.

    (2) Begrenzte Schutzfähigkeit. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Inhalte, die überwiegend oder ausschließlich durch ein KI-System erzeugt wurden, nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland und der EU regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, weil es an einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen fehlt. An solchen Bestandteilen bestehen daher unter Umständen keine übertragbaren Urheberrechte. Der Anbieter kann insoweit keine urheberrechtliche Exklusivität gegenüber Dritten verschaffen und übernimmt hierfür keine Gewähr. Da KI-Systeme aus vergleichbaren Eingaben vergleichbare Ergebnisse erzeugen können, wird auch nicht gewährleistet, dass identische oder ähnliche Inhalte nicht Dritten vorliegen oder von Dritten erzeugt werden.

    (3) Rechte Dritter. Der Anbieter wählt KI-Systeme sorgfältig aus, insbesondere solche, deren Anbieter die kommerzielle Nutzung der Ausgaben gestatten, und prüft Arbeitsergebnisse vor Übergabe im Rahmen des Zumutbaren auf erkennbare Rechtsverletzungen. Eine Gewähr dafür, dass KI-Ausgaben frei von Rechten Dritter sind, kann nach dem Stand der Technik nicht übernommen werden. Erlangt eine Partei Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung, informiert sie die andere unverzüglich; liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Anbieters, passt er das betroffene Arbeitsergebnis auf eigene Kosten an oder ersetzt es.

    (4) Für die Kennzeichnung von KI-Inhalten gilt Teil E.

    § 17 Bild-, Ton- und Persönlichkeitsrechte, KI-Nachbildung

    (1) Einwilligung vor Übergabe. Werden Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen von Inhabern, Mitarbeitenden oder sonstigen Personen verwendet, hat der Kunde die erforderlichen Einwilligungen (§§ 22, 23 KUG, Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO, ggf. § 26 BDSG) vor Übergabe des Materials an den Anbieter einzuholen. Die Einwilligung muss die konkrete Nutzung, die vorgesehenen Kanäle und die Weitergabe an den Anbieter als Dienstleister umfassen und in Textform dokumentiert sein.

    (2) Übergabe der Nachweise. Der Kunde übergibt dem Anbieter mit dem Material die Nachweise, aus denen die einwilligende Person, der Umfang und das Datum hervorgehen. Der Anbieter nimmt die Verarbeitung erst auf, wenn die Nachweise vorliegen; übermittelt der Kunde Material ohne Nachweise, fordert der Anbieter sie an und setzt die Verarbeitung bis zum Eingang aus. Verzögerungen hieraus gehen zu Lasten des Kunden. Der Anbieter bewahrt die Nachweise für die Dauer der Verarbeitung auf und löscht sie nach § 11. Ein auf Anfrage bereitgestelltes Muster ersetzt keine rechtliche Prüfung; Auswahl, Anpassung und Verwendung erfolgen in der Verantwortung des Kunden.

    (3) KI-Nachbildung (digitale Zwillinge, Stimmklonung). Eine KI-gestützte Nachbildung des Aussehens oder der Stimme einer natürlichen Person erfolgt nur, wenn die betroffene Person hierin ausdrücklich, informiert, freiwillig, gesondert und nachweisbar eingewilligt hat (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO) und über ihr jederzeitiges Widerrufsrecht informiert wurde. Die Einwilligung muss die KI-gestützte Nachbildung, deren Umfang, die Kanäle, die Dauer und den Umgang nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausdrücklich benennen. Eine allgemeine Einwilligung in Foto- oder Videoaufnahmen genügt nicht. Der Kunde kann diese Einwilligung nicht anstelle der betroffenen Person erteilen und nicht durch eine eigene Zusicherung ersetzen. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

    (4) Widerruf. Wird eine Einwilligung widerrufen, informiert der Kunde den Anbieter unverzüglich. Der Anbieter stellt die weitere Verarbeitung ein, löscht Ausgangsmaterial und erzeugte Stimm- und Abbildmodelle und unterstützt bei der Entfernung veröffentlichter Inhalte. Der Widerruf kann dazu führen, dass bestimmte Leistungen nicht mehr erbracht werden können; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.

    (5) Verbotene Praktiken. Der Anbieter setzt keine KI-Systeme zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz, zur biometrischen Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen, zum Social Scoring oder zu sonstigen nach Art. 5 KI-VO verbotenen Zwecken ein und führt entsprechende Weisungen nicht aus. KI-gestützte Nachbildungen realer Personen sind kennzeichnungspflichtige Inhalte im Sinne des Teils E.

    § 18 Referenznutzung

    (1) Der Anbieter darf die erbrachten Leistungen und erstellten Arbeitsergebnisse zu eigenen Referenz- und Marketingzwecken nutzen (Portfolio, Präsentationen, Fallstudien, eigene Webseiten und Social-Media-Kanäle), wenn der Kunde in Textform zugestimmt hat; die Zustimmung kann im Angebot oder in der Auftragsbestätigung erteilt werden.

    (2) Ohne gesonderte Zustimmung darf der Anbieter Name und Logo des Kunden in eine Kundenliste aufnehmen und anonymisierte, nicht zurückführbare Kennzahlen verwenden.

    (3) Der Kunde kann eine Zustimmung jederzeit in Textform mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; der Anbieter entfernt die Inhalte innerhalb angemessener Frist von seinen eigenen Kanälen. Bereits gedruckte Materialien bleiben unberührt. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten Dritter und Angaben zu Umsätzen, Konditionen oder internen Prozessen werden nicht offengelegt.

    Teil C — Webseiten, Landingpages und Hosting

    § 19 Leistungsumfang

    (1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot und Leistungsbeschreibung. Er umfasst, soweit nicht abweichend geregelt: Konzeption der Seitenstruktur, Gestaltung, technische Umsetzung, Einbindung der Inhalte, Einrichtung von Formularen und Kontaktmöglichkeiten, Grundoptimierung für Endgeräte und Ladezeit sowie die Übergabe nach § 22.

    (2) Soweit nicht anders vereinbart, sind zwei (2) Korrekturschleifen je Gestaltungsstufe enthalten. Weitergehende Änderungen und Änderungen des freigegebenen Konzepts werden nach Ankündigung und Zustimmung des Kunden nach Aufwand vergütet. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform.

    (3) Der Anbieter gewährleistet die einwandfreie Darstellung in den jeweils aktuellen Versionen der gängigen Browser (Chrome, Safari, Firefox, Edge) und auf gängigen Endgerätegrößen. Keine Gewähr wird übernommen für ältere Browserversionen, exotische Endgeräte, individuelle Nutzereinstellungen und die Darstellung bei aktivierten Skript- oder Werbeblockern.

    (4) Der Anbieter schuldet keine bestimmte Platzierung in Suchmaschinen, kein bestimmtes Ranking, keine bestimmte Sichtbarkeit und keinen bestimmten Traffic. Suchmaschinenoptimierung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet, und auch dann nur als sorgfältig ausgeführte Maßnahme ohne Erfolgsgarantie.

    § 20 Mitwirkung und Zugänge

    (1) Der Kunde stellt bereit: Inhalte und Bildmaterial in verwendbarer Qualität, Corporate-Design-Vorgaben, Rechtstexte nach § 23, Zugangsdaten zu Domain, Registrar, Hosting, bestehenden Webseiten sowie Analyse-, Werbe- und Terminbuchungskonten und einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

    (2) Zugangsdaten werden über einen sicheren, abgestimmten Übertragungsweg übermittelt; eine Übermittlung per unverschlüsselter E-Mail oder Chat soll vermieden werden. Der Anbieter behandelt sie vertraulich, speichert sie verschlüsselt und nutzt sie nur zum vereinbarten Zweck. Der Kunde kann Zugänge jederzeit widerrufen; erforderliche Leistungen können dann entfallen. Nach Beendigung gibt der Anbieter Zugänge frei und löscht die gespeicherten Zugangsdaten; der Kunde ändert überlassene Passwörter unverzüglich.

    (3) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich Fristen entsprechend; der Anbieter kann die Umsetzung anpassen, verschieben und Mehraufwand geltend machen (§ 4 der AGB). Liefert der Kunde vereinbarte Inhalte trotz zweifacher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, kann der Anbieter das Arbeitsergebnis mit Platzhalterinhalten fertigstellen und die Leistung als erbracht abrechnen; auf diese Folge weist er in der zweiten Aufforderung hin.

    § 21 Abnahme

    (1) Handelt es sich um die Herstellung eines abgrenzbaren Werkes (insbesondere Webseite, Landingpage, Video), erfolgt eine Abnahme. Der Anbieter stellt das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit und fordert zur Abnahme auf. Der Kunde prüft innerhalb von zehn (10) Werktagen und erklärt die Abnahme oder rügt Mängel konkret in Textform.

    (2) Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Mängel rügt und der Anbieter bei Aufforderung zur Abnahme auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, oder wenn der Kunde es in Betrieb nimmt oder produktiv nutzt (z. B. Veröffentlichung, Live-Schaltung, Nutzung für Kampagnen).

    (3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Gerügte Mängel beseitigt der Anbieter im Rahmen der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist; nach zweimaligem Fehlschlagen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Abweichungen in Geschmacksfragen, gestalterische Präferenzen und nachträgliche Konzeptänderungen sind keine Mängel.

    (4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig; bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistung erlischt für Bestandteile, die nach Übergabe vom Kunden oder Dritten verändert wurden, sowie für Mängel aus unsachgemäßer Nutzung, fehlenden Updates, Änderungen von Drittdiensten oder vom Kunden bereitgestellten Inhalten.

    § 22 Übergabe: Übergang von Rechten und Pflichten

    (1) Umfang der Übergabe. Mit der Übergabe erhält der Kunde, soweit nicht abweichend vereinbart: die betriebsfertige Webseite oder Landingpage in der freigegebenen Fassung; die Administrationszugänge; die individuell erstellten Inhalte und Grafikdateien in gängigen Formaten; Angaben zu eingesetzten Drittkomponenten und erforderlichen eigenen Lizenzen und Abonnements; den Ausweis KI-generierter Inhalte nach § 33 Abs. 2; sowie den Hinweis, dass mit der Übergabe alle Rechte und Pflichten auf ihn übergehen und dass er die hinterlegten Rechtstexte eigenverantwortlich prüfen lassen muss. Nicht Bestandteil der Übergabe sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart: interne Projektunterlagen, Rohdaten und Projektdateien von Zwischenschritten, Entwicklungsumgebungen, eigene Werkzeuge und Vorlagen des Anbieters, Bestandteile Dritter außerhalb der jeweiligen Lizenz sowie eine Quellcodedokumentation.

    (2) Übergang von Rechten und Pflichten. Mit Abnahme und Übergabe gehen sämtliche Rechte nach § 14 sowie sämtliche mit dem Arbeitsergebnis und seinem Betrieb verbundenen Pflichten und Verantwortlichkeiten auf den Kunden über. Der Kunde ist ab diesem Zeitpunkt allein verantwortlich für Betrieb, Inhalte, Aktualität und rechtliche Konformität. Dies gilt für jedes übergebene Arbeitsergebnis: Webseiten, Landingpages, Content, Werbemittel, Social-Media-Inhalte und Kampagnenstrukturen.

    (3) Verantwortung des Kunden. Sie umfasst insbesondere: Impressum und Anbieterkennzeichnung; Datenschutzerklärung und Informationspflichten nach Art. 12–14 DSGVO; Cookie- und Trackingeinwilligungen nach § 25 TDDDG einschließlich Konfiguration und Pflege der Consent-Lösung; eigene AGB und Kundeninformationen; Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht; berufsrechtliche Werbebeschränkungen und heilmittelwerberechtliche Anforderungen; Preisangaben und Kennzeichnungspflichten; Barrierefreiheit nach § 24; Kennzeichnung KI-generierter Inhalte nach § 34; Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität aller Inhalte; sowie laufende Aktualisierung und Sicherheit, soweit kein Pflegepaket beauftragt ist.

    (4) Keine Gewähr nach Übergabe. Der Anbieter übernimmt nach Übergabe keine Gewähr und keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Inhalte und Rechtstexte. Dies gilt auch für Inhalte, die der Anbieter im Auftrag erstellt hat, sofern der Kunde sie freigegeben oder in Betrieb genommen hat.

    (5) Zugänge und Änderungen. Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherheit der übergebenen Zugänge, starke Passwörter, die Änderung überlassener Passwörter und die Absicherung durch Zwei-Faktor-Authentifizierung, soweit verfügbar. Nimmt der Kunde oder ein von ihm eingesetzter Dritter nach Übergabe Änderungen vor, haftet der Anbieter nicht für daraus entstehende Fehler, Sicherheitslücken, Rechtsverstöße oder Ausfälle; dies gilt insbesondere für die Entfernung oder Veränderung von Kennzeichnungen nach Teil E, von Rechtstexten und von Consent-Mechanismen.

    (6) Freistellung. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter, Abmahnungen, Ordnungs- und Bußgeldern frei, die auf Inhalten, Rechtstexten oder dem Betrieb nach Übergabe beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit dem Anbieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

    § 23 Rechtstexte: keine Rechtsberatung, Prüfpflicht des Kunden

    (1) Keine Rechtsberatung. Der Anbieter ist nicht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt (§§ 2, 3 RDG) und erbringt keine Rechtsberatung. Hinweise zu rechtlichen Themen sind allgemeine, unverbindliche Praxishinweise und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.

    (2) Keine rechtliche Prüfpflicht. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Inhalte oder Rechtstexte der Webseite oder Landingpage rechtlich zu prüfen – weder vor noch nach der Übergabe. Er schuldet keine rechtliche Prüfung, keine Rechtsberatung, keine Konformitätsbewertung und keine laufende Überwachung der Rechtslage.

    (3) Bereitstellung durch den Kunden. Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise, AGB, Kunden- und Widerrufsinformationen und sonstige Rechtstexte werden vom Kunden bereitgestellt und von ihm verantwortet. Der Anbieter bindet sie ausschließlich technisch ein. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter Rechtstexte auf Wunsch des Kunden aus einer Vorlage, einem Rechtstextegenerator oder einer bestehenden Webseite übernimmt, sie formatiert oder platziert; hierin liegt keine Zusage inhaltlicher Richtigkeit oder Rechtssicherheit.

    (4) Prüfpflicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche auf der Webseite oder Landingpage hinterlegten Rechtstexte – insbesondere Impressum und Datenschutzerklärung – nach Übergabe auf eigene Kosten selbst zu prüfen oder rechtlich prüfen zu lassen, in der Regel durch einen Rechtsanwalt oder einen geeigneten Rechtstextedienst, sie an seine tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und laufend aktuell zu halten. Der Anbieter weist bei Übergabe hierauf hin; eine Übergabe ohne diesen Hinweis entbindet den Kunden nicht von seiner Prüfpflicht.

    (5) Nachlieferung korrigierter Fassungen. Stellt der Kunde bei seiner Prüfung fest, dass ein Rechtstext unvollständig, fehlerhaft oder nicht rechtssicher ist, teilt er dem Anbieter die korrigierte Fassung in Textform mit. Der Anbieter bindet die vom Kunden gelieferte Fassung ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung innerhalb von vier Wochen nach Übergabe, ist die einmalige Einbindung kostenfrei; darüber hinaus erfolgt die Einbindung im Rahmen eines beauftragten Pflegepakets oder gegen Vergütung nach Aufwand. Bis zum Eingang der korrigierten Fassung bleibt die Verantwortung für den bestehenden Text beim Kunden.

    (6) Der Anbieter weist den Kunden auf ihm erkennbare rechtliche Risiken hin; hierdurch entsteht keine Prüf- oder Beratungspflicht und keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit.

    § 24 Cookies, Consent und Barrierefreiheit

    (1) Der Einsatz von Cookies, Pixeln, Tags und vergleichbaren nicht unbedingt erforderlichen Technologien setzt eine wirksame Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG voraus. Der Anbieter richtet auf Wunsch eine Consent-Management-Lösung ein und konfiguriert sie so, dass nicht erforderliche Dienste erst nach Einwilligung geladen werden. Die Auswahl der Dienste, die Festlegung der Kategorien, die inhaltliche Richtigkeit der Bannertexte und die Einordnung, ob ein Dienst unbedingt erforderlich ist, verantwortet der Kunde.

    (2) Erteilt der Kunde die Weisung, Tracking- oder Werbetechnologien ohne oder vor Einwilligung zu laden, weist der Anbieter auf die rechtlichen Risiken hin. Bestätigt der Kunde die Weisung, erfolgt die Umsetzung in seiner Verantwortung; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (3) Barrierefreiheit. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob seine Webseite oder die darüber angebotenen Dienstleistungen dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) oder anderen Vorschriften zur digitalen Barrierefreiheit unterliegen und ob eine Ausnahme (z. B. für Kleinstunternehmen) greift. Barrierefreiheit ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform geschuldet; Konformitätsniveau (z. B. WCAG 2.1 AA), Prüfumfang und Nachweise werden dann gesondert festgelegt und vergütet. Ohne solche Vereinbarung setzt der Anbieter allgemein übliche Grundlagen zugänglicher Gestaltung um (semantische Struktur, Alternativtexte für gelieferte Bilder, ausreichende Kontraste im Rahmen des Corporate Designs), schuldet aber keine Konformität mit einem bestimmten Standard. Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus obliegen dem Kunden.

    § 25 Domain, Hosting und Beendigung

    (1) Domain. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist und bleibt der Kunde Inhaber und administrativer Ansprechpartner seiner Domains. Registriert der Anbieter ausnahmsweise eine Domain, geschieht dies treuhänderisch; er überträgt sie auf Verlangen unverzüglich, sofern keine offenen Forderungen bestehen. Der Anbieter schuldet nicht die Zuteilung einer bestimmten Domain; die Prüfung, ob eine Domain Rechte Dritter verletzt, obliegt dem Kunden. Kosten für Registrierung und Verlängerung trägt der Kunde.

    (2) Hosting. Soweit beauftragt, stellt der Anbieter Speicherplatz und Rechenkapazität bei einem von ihm ausgewählten Rechenzentrumsbetreiber bereit; Serverstandort ist die EU, soweit nicht anders vereinbart. Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel an, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster und Zeiten, in denen der Zugriff aus Gründen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters nicht möglich ist (Störungen des Internets, Ausfälle von Vorleistungsanbietern, höhere Gewalt, Angriffe Dritter, Fehler in vom Kunden oder Dritten eingebrachten Inhalten). Eine höhere Verfügbarkeit, feste Reaktionszeiten oder Vertragsstrafen sind nur bei gesondertem Service-Level-Agreement geschuldet; eine ununterbrochene Verfügbarkeit kann technisch nicht gewährleistet werden.

    (3) Wartung, Updates, Backups. Planbare Wartungsarbeiten erfolgen nach Möglichkeit außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und werden angekündigt; sicherheitsrelevante Maßnahmen kann der Anbieter jederzeit durchführen. Sicherheitsupdates für Plattform, CMS und Erweiterungen sind nur bei beauftragtem Wartungs- oder Pflegepaket geschuldet; ohne ein solches obliegt die laufende Aktualisierung dem Kunden, worauf der Anbieter bei Übergabe hinweist. Der Anbieter sorgt für eine gültige TLS-Verschlüsselung. Backups erstellt er in der Regel täglich mit einer Aufbewahrung von 14 Tagen; eine Wiederherstellung erfolgt auf Anforderung und wird nach Aufwand vergütet, sofern die Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Der Kunde sichert selbst eingebrachte Inhalte zusätzlich eigenständig.

    (4) Plattformabhängigkeit. Webseiten und Landingpages können auf Baukasten-, Entwicklungs- oder Content-Management-Plattformen Dritter erstellt und betrieben werden. Fortbestand und Nutzbarkeit können dann von einem bestehenden Konto, einem laufenden Abonnement und den Bedingungen der Plattform abhängen. Der Anbieter informiert vor Beauftragung über die eingesetzte Plattform und die daraus folgenden Abhängigkeiten und laufenden Kosten. Ein vollständiger, plattformunabhängiger Export (z. B. als eigenständiger Quellcode) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und technischer Möglichkeit geschuldet. Der Anbieter haftet nicht für Änderungen, Preisänderungen, Funktionseinschränkungen, Sperrungen oder die Einstellung von Plattformen und Diensten Dritter.

    (5) Zulässige Nutzung und Zahlungsverzug. Der Kunde stellt sicher, dass über die gehostete Webseite keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet und die Systeme nicht missbräuchlich genutzt werden. Der Anbieter darf Inhalte nach Ankündigung sperren oder entfernen, wenn sie offensichtlich rechtswidrig sind, ein behördliches oder gerichtliches Verlangen vorliegt oder der Betrieb der Infrastruktur gefährdet ist; bei Gefahr im Verzug ohne Vorankündigung mit unverzüglicher nachträglicher Information. Bei Zahlungsverzug darf der Anbieter nach Mahnung, Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Frist die Webseite vorübergehend abschalten; der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.

    (6) Beendigung. Das Hosting läuft auf unbestimmte Zeit und ist von beiden Seiten mit vier (4) Wochen zum Monatsende in Textform kündbar. Nach Beendigung stellt der Anbieter auf Anforderung einen Export der Webseiteninhalte und der Datenbank bereit und unterstützt eine Migration im Rahmen des Möglichen; hierfür anfallender Aufwand wird gesondert vergütet. Die Löschung erfolgt dreißig (30) Tage nach Beendigung, sofern keine Migration oder Verlängerung veranlasst wurde; der Anbieter weist vorher in Textform darauf hin.

    (7) Kosten Dritter. Verauslagte Kosten (Hosting, Plattformabonnements, Lizenzen, Domains) sind zu erstatten. Preiserhöhungen Dritter darf der Anbieter nach Ankündigung mit einer Frist von einem Monat weitergeben; dem Kunden steht dann ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu.

    Teil D — Performance Marketing

    § 26 Leistungsumfang und kein Erfolg

    (1) Soweit beauftragt, erbringt der Anbieter nach Maßgabe des Angebots: Konzeption und Produktion von Werbemitteln (Anzeigentexte, Bild- und Videocreatives, Landingpages); Einrichtung und Strukturierung von Werbekonten und Kampagnen; Aussteuerung, Überwachung und laufende Optimierung (Zielgruppen, Platzierungen, Gebote, Budgetverteilung, Creative-Tests); Einrichtung und Betreuung von Tracking- und Messlösungen; Reporting und Handlungsempfehlungen.

    (2) Es handelt sich um eine Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB. Der Anbieter schuldet die sorgfältige, fachgerechte Erbringung der Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg.

    (3) Ausdrücklich nicht geschuldet sind: eine bestimmte Anzahl an Anfragen, Bewerbungen, Leads, Terminen, Verkäufen oder Einstellungen; ein bestimmter Preis pro Lead, Klick, Anfrage oder Akquisition; eine bestimmte Reichweite, Klickrate, Conversion-Rate oder Werbeausgabenrentabilität (ROAS/ROI); eine bestimmte Amortisationsdauer oder Umsatzsteigerung.

    (4) Prognosen, Zielwerte, Benchmarks und Erfahrungswerte sind unverbindliche Einschätzungen auf Basis vergleichbarer Projekte und keine Zusage, Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung, sofern sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet werden.

    (5) Das Ergebnis von Werbemaßnahmen hängt maßgeblich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters ab, insbesondere: Algorithmen, Auktionsmechanismen und Richtlinienänderungen der Plattformen; Wettbewerbsintensität und Preisniveau der Auktion; Saisonalität und Marktentwicklung; Attraktivität des Angebots, der Arbeitgebermarke, der Konditionen und des Standorts des Kunden; Reaktionsgeschwindigkeit und Qualität der Bearbeitung eingehender Anfragen durch den Kunden; sowie Einwilligungsraten und Trackingqualität.

    (6) Lernphase. Kampagnen benötigen eine Anlauf- und Lernphase; belastbare Aussagen sind erst nach angemessener Laufzeit und ausreichendem Datenvolumen möglich, in der Regel nicht vor Ablauf von vier Wochen. Vorzeitige Änderungen, Pausierungen oder Budgetkürzungen auf Weisung des Kunden können die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen; der Anbieter haftet insoweit nicht.

    § 27 Werbekonten und Mediabudget

    (1) Werbe-, Business-, Analyse- und Tag-Management-Konten sowie Social-Media-Profile werden, soweit möglich, auf den Namen des Kunden geführt; der Kunde ist Inhaber, der Anbieter erhält die erforderlichen Zugriffs- oder Partnerrechte. Ist eine Einrichtung auf den Namen des Kunden plattformseitig nicht möglich und wird ein Konto des Anbieters genutzt, informiert er hierüber; Übertragbarkeit von Kampagnendaten, Zielgruppen und Lernfortschritten kann dann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

    (2) Nach Beendigung entzieht der Kunde die Zugriffsrechte; der Anbieter gibt sie zudem eigenständig frei und überträgt die für den Kunden erstellten Kampagnenstrukturen, Werbemittel und Konfigurationen, soweit technisch möglich und der Kunde Kontoinhaber ist. Plattformspezifische Vermögenswerte wie Zielgruppen, Lernfortschritte, Anzeigenbewertungen, Kontohistorie und Qualitätsfaktoren sind an das jeweilige Konto gebunden und gehen bei einem Kontowechsel regelmäßig verloren; der Anbieter haftet hierfür nicht.

    (3) Mediabudget. Das Mediabudget ist nicht Teil der Vergütung des Anbieters und wird zusätzlich geschuldet. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde es unmittelbar und rechnet es über ein eigenes Zahlungsmittel ab; er hinterlegt ein gültiges Zahlungsmittel und stellt ausreichende Deckung sicher. Der Anbieter ist nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet; verauslagtes Budget ist zu erstatten, ein Vorschuss kann verlangt werden.

    (4) Der Kunde legt die Budgethöhe fest; Empfehlungen des Anbieters sind unverbindlich. Abweichungen der tatsächlichen Ausgaben von der Planung sind bei Auktionsmodellen systembedingt und stellen keinen Mangel dar, solange sie im üblichen Rahmen bleiben; der Anbieter informiert unverzüglich über erhebliche, ihm zurechenbare Überschreitungen. Zahlungsstörungen, Sperrungen des Zahlungsmittels oder Kreditlimits der Plattformen können Kampagnen unterbrechen; der Anbieter haftet hierfür nicht, sofern die Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Bei unzureichendem Budget darf er Kampagnen anpassen oder pausieren; der Vergütungsanspruch für die Betreuung bleibt bestehen.

    § 28 Plattformrichtlinien und werberechtliche Verantwortung

    (1) Werbemaßnahmen unterliegen den einseitig festgelegten, laufend geänderten und teils automatisiert angewendeten Richtlinien der jeweiligen Plattform. Der Anbieter gestaltet Werbemittel und Kampagnen nach seinem Kenntnisstand richtlinienkonform, schuldet aber nicht, dass Anzeigen freigegeben, geschaltet oder dauerhaft ausgeliefert werden.

    (2) Ablehnungen von Anzeigen, Einschränkungen der Auslieferung oder Zielgruppenauswahl, Reichweitenbegrenzungen sowie Sperrung oder Einschränkung von Konten sind Entscheidungen der Plattform. Sie stellen keinen Mangel dar und begründen keinen Anspruch auf Minderung, Rückzahlung oder Schadensersatz, sofern sie nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters beruhen. Der Anbieter unternimmt zumutbare Schritte zur Klärung (Einspruch, Anpassung der Werbemittel, alternative Aussteuerung). Dem Kunden ist bekannt, dass Werbung im Gesundheits- und Medizinbereich besonders restriktiv behandelt wird und Zielgruppen- und Aussagemöglichkeiten dort erheblich eingeschränkt sein können. Verstöße, die auf Inhalten, Angaben oder Weisungen des Kunden beruhen, gehen zu dessen Lasten.

    (3) Freigabe. Werbemittel und Anzeigentexte werden dem Kunden vor Schaltung zur Freigabe vorgelegt. Er prüft sie auf inhaltliche Richtigkeit, insbesondere von Preis-, Leistungs-, Produkt-, Qualifikations- und Arbeitsplatzangaben, und gibt sie in Textform oder über ein gemeinsam genutztes Tool frei. Reagiert er nicht innerhalb einer vom Anbieter gesetzten Frist von mindestens drei (3) Werktagen, gilt das Werbemittel als freigegeben, sofern auf diese Folge hingewiesen wurde.

    (4) Rechtliche Verantwortung des Kunden. Der Kunde verantwortet die rechtliche Zulässigkeit der Werbeaussagen, insbesondere im Hinblick auf das Heilmittelwerbegesetz (HWG) einschließlich der Beschränkungen für Wirkaussagen, Vorher-Nachher-Darstellungen, Empfehlungen Dritter und Zuwendungen; berufsrechtliche Werbebeschränkungen und Berufsordnungen (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Hörakustiker, Optiker); das UWG, insbesondere Irreführungsverbote; Preisangabenverordnung, Kennzeichnungs- und Impressumspflichten und die Kennzeichnung werblicher Inhalte; sowie arbeits- und gleichbehandlungsrechtliche Anforderungen an Stellenanzeigen (insbesondere § 11 AGG, geschlechtsneutrale Ausschreibung, Vermeidung unzulässiger Altersbezüge und diskriminierender Zielgruppenauswahl).

    (5) Der Anbieter weist auf ihm erkennbare rechtliche Risiken hin, erbringt aber keine Rechtsberatung (§ 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend) und schuldet keine rechtliche Prüfung der Werbemittel. Der Kunde stellt ihn von Ansprüchen Dritter, Abmahnungen, Ordnungs- und Bußgeldern frei, die auf freigegebenen Werbeaussagen, bereitgestellten Inhalten oder Weisungen beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Beanstandet ein Dritter oder eine Behörde ein Werbemittel, informieren sich die Parteien unverzüglich und stimmen das weitere Vorgehen ab; der Anbieter darf die Auslieferung bis zur Klärung aussetzen.

    § 29 Tracking, Einwilligung und Datenflüsse

    (1) Der Anbieter richtet auf Weisung des Kunden Trackinglösungen ein (Website-Pixel, serverseitige Conversion-Schnittstellen, Tag-Manager, Analysewerkzeuge, Anrufmessung) und bindet sie in Webseiten und Landingpages ein.

    (2) Einwilligung. Der Einsatz nicht erforderlicher Tracking- und Werbetechnologien setzt eine wirksame Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG und eine tragfähige Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO voraus. Der Kunde ist hierfür verantwortlich; § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Messqualität hängt von der Einwilligungsrate ab; ein Teil der Nutzeraktivität ist systembedingt nicht messbar.

    (3) Gemeinsame Verantwortlichkeit mit Plattformen. Bei der Einbindung von Werbepixeln, Social-Plugins, Conversion-Schnittstellen und vergleichbaren Technologien besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs regelmäßig eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers mit dem Plattformbetreiber (Art. 26 DSGVO). Der Kunde ist verpflichtet, die von den Plattformen bereitgestellten Vereinbarungen über gemeinsame Verantwortlichkeit zu akzeptieren, die dort geregelten Pflichten zu erfüllen und die betroffenen Personen entsprechend zu informieren. Der Anbieter ist an dieser gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht beteiligt und wird ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig.

    (4) Kundenlisten und Datenminimierung. Ein Upload von Kontaktdaten zur Bildung von Zielgruppen oder Ausschlusslisten erfolgt nur auf ausdrückliche Weisung; der Kunde verantwortet die Rechtsgrundlage und versichert, dass die betroffenen Personen informiert wurden und, soweit erforderlich, eingewilligt haben. Der Anbieter konfiguriert Trackinglösungen so, dass nur die für die Messung erforderlichen Daten erhoben werden, und aktiviert verfügbare datenschutzfreundliche Einstellungen (Filterung sensibler Parameter, Hashing von Kontaktmerkmalen), sofern der Kunde nichts anderes anweist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) werden nicht an Werbeplattformen übermittelt; eine entsprechende Weisung führt der Anbieter nicht aus.

    (5) Drittländer. Tracking- und Werbedaten werden regelmäßig an Empfänger außerhalb des EWR, insbesondere in die USA, übermittelt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

    § 30 Reporting und Anfragen

    (1) Der Anbieter stellt Reportings im vereinbarten Rhythmus auf Basis der Plattform- und Messdaten bereit. Kennzahlen unterschiedlicher Systeme (Werbeplattform, Analysewerkzeug, Terminbuchung, CRM, eigene Zählung) weichen systembedingt voneinander ab, insbesondere wegen unterschiedlicher Attributionsmodelle und Zeitfenster, Modellierung und Schätzung durch die Plattformen, geräteübergreifender Nutzung, Einwilligungsraten, Werbe- und Skriptblocker sowie Bot- und Mehrfachzugriffen. Der Anbieter übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Verfügbarkeit der von Plattformen bereitgestellten Daten, Auswertungen und Schnittstellen; Abweichungen zwischen Systemen stellen keinen Mangel dar.

    (2) Anfragen und Leads. Der Anbieter leitet über Kampagnen generierte Anfragen und Bewerbungen unverzüglich auf dem vereinbarten Weg weiter oder stellt sie in einem zugänglichen System bereit. Er schuldet keine bestimmte Qualität, Eignung, Seriosität, Erreichbarkeit oder Abschlusswahrscheinlichkeit; eine Vorqualifizierung ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und nach den vereinbarten Kriterien geschuldet.

    (3) Die Bearbeitung obliegt dem Kunden. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Reaktionsgeschwindigkeit maßgeblich über den Erfolg entscheidet, und verpflichtet sich, Anfragen zeitnah, in der Regel innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden an Werktagen, zu bearbeiten. Eine Verletzung dieser Pflicht geht nicht zu Lasten des Anbieters und kann eine Beurteilung der Kampagnenleistung ausschließen. Der Kunde gibt auf Anfrage Rückmeldung zur Qualität der Anfragen, soweit zur Optimierung erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig, und verantwortet die datenschutzkonforme Weiterverarbeitung in seinen Systemen, insbesondere Löschfristen bei Bewerberdaten.

    (4) Beendigung. Mit Beendigung stellt der Anbieter die Betreuung ein und pausiert laufende Kampagnen zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern nichts anderes angewiesen ist; er weist darauf hin, dass nicht pausierte Kampagnen weiterhin Kosten verursachen. Ab Beendigung ist der Kunde selbst für Steuerung, Überwachung, Abschaltung und Budgetkontrolle verantwortlich. Auf Anforderung stellt der Anbieter die letzten Reportings und die erstellten Werbemittel in gängigen Formaten bereit.

    Teil E — Künstliche Intelligenz und EU AI Act

    Rechtsstand

    Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „EU AI Act") in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital-Omnibus-Verordnung", in Kraft seit 27. Juli 2026). Die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO gelten seit dem 2. August 2026; sie wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung nicht verschoben. Verschoben wurden nur die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme (auf den 2. Dezember 2027 bzw. 2. August 2028). Für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO gilt für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026; diese Pflicht trifft die Anbieter der KI-Systeme, nicht den Anbieter dieser Leistungen und nicht den Kunden. Zuständige Marktüberwachungsbehörde in Deutschland ist die Bundesnetzagentur. Verstöße gegen Art. 50 KI-VO können nach Art. 99 Abs. 4 KI-VO mit Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

    § 31 Einsatz von KI-Systemen und Rollenverteilung

    (1) Der Anbieter setzt KI-gestützte Systeme ein, insbesondere zur Text- und Bilderstellung, zur Bild- und Videobearbeitung, zur Sprachsynthese, zur Übersetzung, zur Recherche, zur Datenanalyse und zur Erstellung von Quellcode. Eine Übersicht der Systemkategorien enthält Anlage 3.

    (2) Rollen. Der Anbieter ist hinsichtlich der eingesetzten KI-Systeme Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Mit Übergabe, Freigabe und Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen wird der Kunde hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Inhalte und der von ihm betriebenen Systeme (Chatbots, Voicebots, KI-Assistenten) selbst Betreiber und trägt die daraus folgenden Pflichten.

    (3) Kein Hochrisiko-System. Die eingesetzten KI-Systeme sind nach derzeitiger Einschätzung keine Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 KI-VO. Der Anbieter setzt keine KI-Systeme zur automatisierten Auswahl, Bewertung, Filterung oder Vorsortierung von Bewerbern ein; ein solcher Einsatz erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und vorheriger Prüfung der dann geltenden Anforderungen. Setzt der Kunde eigenständig solche Systeme ein, ist er allein verantwortlich.

    (4) Der Anbieter setzt keine nach Art. 5 KI-VO verbotenen Praktiken ein (§ 17 Abs. 5) und fördert eine angemessene KI-Kompetenz der befassten Personen (Art. 4 KI-VO).

    § 32 Kennzeichnungspflichtige Inhalte

    (1) Kennzeichnungspflichtig nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO sind insbesondere:

    • Deepfakes: durch KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und den Eindruck erwecken könnten, echt oder wahrheitsgemäß zu sein. Hierunter fallen insbesondere fotorealistische KI-Bilder von Räumlichkeiten, Produkten, Teams oder Situationen sowie KI-gestützte Stimm- und Abbildnachbildungen. Die Pflicht besteht unabhängig von einer Täuschungsabsicht.
    • KI-generierte Texte, die der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen und keiner menschlichen redaktionellen Kontrolle unterlagen.

    (2) Regelmäßig nicht kennzeichnungspflichtig sind:

    • werbliche und unternehmenseigene Texte (Anzeigentexte, Webseitentexte, Social-Media-Beiträge, Newsletter, Skripte), die ein Mensch inhaltlich prüft, überarbeitet und freigibt; der Anbieter führt eine solche Prüfung und Freigabe stets durch,
    • unterstützende Bearbeitungen eigenen Materials ohne Veränderung des Aussagegehalts (Farb- und Belichtungskorrektur, Rauschminderung, Schärfen, Freistellen, Skalieren, Zuschnitt, Untertitelung, Übersetzung, Schnitt),
    • KI-gestützt erstellter Quellcode (HTML, CSS, JavaScript, Konfigurationen) und KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge; eine Webseite bedarf allein deshalb, weil sie mit KI-Unterstützung entwickelt wurde, keines Hinweises,
    • ersichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Darstellungen, bei denen die Offenlegung den Werkgenuss nicht beeinträchtigen darf,
    • abstrakte, illustrative oder ersichtlich nicht fotorealistische Grafiken, Icons und Illustrationen.

    (3) Substanzielle generative Eingriffe in Bildmaterial (generatives Entfernen oder Hinzufügen von Objekten oder Personen, Generierung von Hintergründen, Veränderung von Gesichtern, Körpern oder Räumen) begründen die Kennzeichnungspflicht auch bei Verwendung eines realen Ausgangsbildes. Im Zweifel kennzeichnet der Anbieter.

    (4) Chatbots. Systeme, die unmittelbar mit natürlichen Personen interagieren, müssen die Nutzer nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO bei der ersten Interaktion darüber informieren, dass sie mit einem KI-System kommunizieren, es sei denn, dies ist für einen durchschnittlich verständigen Nutzer offensichtlich.

    (5) Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung setzt der Anbieter nicht ein; ihr Einsatz durch den Kunden würde eigene Informationspflichten nach Art. 50 Abs. 3 KI-VO auslösen und ist am Arbeitsplatz und im Bildungsbereich nach Art. 5 KI-VO grundsätzlich verboten.

    (6) Über die KI-VO hinaus können Kennzeichnungspflichten aus dem Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG), dem Heilmittelwerberecht, berufsrechtlichen Vorgaben und Plattformrichtlinien folgen; der Kunde prüft dies eigenverantwortlich.

    § 33 Information des Kunden, Kennzeichnung und Grenzen der Leistung

    (1) Grundlage der Information. Mit diesen Bedingungen erhält der Kunde in § 32 eine Darstellung der Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO sowie in Anlage 3 eine Übersicht der eingesetzten KI-Systemkategorien und ihrer Kennzeichnungsrelevanz. Damit hat der Anbieter den Kunden über die maßgeblichen Anforderungen informiert. Eine darüber hinausgehende projektbezogene Aufklärung, Beratung oder Einzelfallprüfung schuldet der Anbieter nicht.

    (2) Ausweis KI-generierter Inhalte bei Übergabe. Der Anbieter weist bei Übergabe in Textform aus, welche der gelieferten Bild-, Ton- und Videoinhalte KI-generiert oder KI-manipuliert sind. Diese Angabe ist eine reine Tatsacheninformation und enthält keine rechtliche Bewertung. Die Beurteilung, welche Inhalte im konkreten Verwendungszusammenhang kennzeichnungspflichtig sind, sowie die Auswahl, Formulierung und Anbringung der Kennzeichnung obliegen ausschließlich dem Kunden.

    (3) Kennzeichnung nur auf Beauftragung. Der Anbieter bringt Kennzeichnungen an gelieferten Inhalten nur an, wenn der Kunde dies ausdrücklich beauftragt oder anweist. Ohne eine solche Beauftragung erfolgt die Auslieferung ohne sichtbare Kennzeichnung. Eine Abstimmung über Ort, Form und Wortlaut der Kennzeichnung vor Veröffentlichung ist nicht geschuldet.

    (4) Metadaten. Der Anbieter vermeidet bei Export und Auslieferung nach Möglichkeit Bearbeitungsschritte, die technische Herkunftsangaben und Wasserzeichen (z. B. C2PA-Provenienzmetadaten) entfernen. Plattformen und Content-Management-Systeme entfernen solche Metadaten bei Upload, Komprimierung oder Konvertierung häufig; dies liegt nicht im Einflussbereich des Anbieters, der für den Erhalt technischer Markierungen keine Gewähr übernimmt.

    (5) Keine Konformitätszusage und keine Überwachung der Rechtslage. Der Anbieter schuldet keine Prüfung, Bewertung oder Sicherstellung der Konformität von Arbeitsergebnissen mit der KI-Verordnung. Er überwacht die Rechtslage nicht für den Kunden und schuldet keine Anpassung bereits übergebener Arbeitsergebnisse an geänderte Anforderungen, Leitlinien oder Auslegungen. Solche Anpassungen erfolgen nur auf gesonderte Beauftragung gegen angemessene Vergütung. Hinweise des Anbieters zu Kennzeichnungsfragen sind unverbindliche Praxishinweise und keine Rechtsberatung; § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

    § 34 Pflichten des Kunden nach Übergabe

    (1) Kennzeichnung durch den Kunden. Der Kunde ist für die Kennzeichnung aller von ihm veröffentlichten Inhalte allein verantwortlich. Er beurteilt anhand von § 32 und Anlage 3 sowie anhand des Ausweises nach § 33 Abs. 2 eigenverantwortlich, welche Inhalte kennzeichnungspflichtig sind, und bringt die Kennzeichnung vor Veröffentlichung in geeigneter Form an. Sind bereits Kennzeichnungen angebracht, hat er diese bei Veröffentlichung, Weiterverwendung, Umformatierung oder Weitergabe beizubehalten und nicht zu entfernen, zu verdecken, zu verkleinern oder unlesbar zu machen.

    (2) Bearbeitet der Kunde oder ein Dritter übergebene Inhalte weiter oder erzeugt er selbst KI-Inhalte, ist er insoweit selbst Betreiber und allein für die Transparenzpflichten verantwortlich.

    (3) Chatbots des Kunden. Betreibt der Kunde auf seiner Webseite, in Messengerdiensten oder telefonisch einen Chatbot, Voicebot oder KI-Assistenten, muss er die Nutzer bei der ersten Interaktion deutlich darauf hinweisen, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Der Anbieter richtet einen entsprechenden Hinweis auf Wunsch technisch ein; die Pflicht zur dauerhaften Einhaltung bleibt beim Kunden.

    (4) Der Kunde überprüft Kennzeichnungen laufend auf Aktualität und passt sie an geänderte Anforderungen an. Der Anbieter schuldet eine laufende Überprüfung nur bei beauftragtem Pflegepaket.

    (5) Entfernt der Kunde oder ein von ihm eingesetzter Dritter eine Kennzeichnung oder verletzt er seine Pflichten aus diesem Paragraphen, haftet der Anbieter nicht für die Folgen; der Kunde stellt ihn von Ansprüchen Dritter und Bußgeldern frei.

    § 35 Inhaltliche Prüfung und Haftungsverteilung

    (1) KI-Systeme können Ausgaben erzeugen, die sachlich falsch, veraltet, unvollständig, verzerrt oder erfunden sind; dies ist technisch nicht vollständig ausschließbar.

    (2) Der Anbieter unterzieht alle KI-gestützt erstellten Arbeitsergebnisse vor Auslieferung einer menschlichen Prüfung und Freigabe hinsichtlich Plausibilität, Verständlichkeit, Markenkonformität und erkennbarer Fehler.

    (3) Die Prüfung fachlicher, medizinischer, produktbezogener, preisbezogener und rechtlicher Aussagen auf inhaltliche Richtigkeit obliegt dem Kunden, insbesondere bei Angaben zu Behandlungen, Wirkungen, Produkteigenschaften, Qualifikationen, Zertifizierungen, Preisen, Fristen und Arbeitsbedingungen. Mit seiner Freigabe nach § 21 bzw. § 28 Abs. 3 bestätigt der Kunde diese Prüfung. Der Anbieter haftet nicht für Schäden aus inhaltlich falschen Aussagen, deren Unrichtigkeit der Kunde anhand seiner eigenen Fachkenntnis hätte erkennen können.

    (4) Die Verantwortung für die Einhaltung der Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO trägt der jeweilige Betreiber. Für Inhalte, die der Kunde veröffentlicht, und für Systeme, die der Kunde betreibt, ist dies der Kunde. Der Anbieter haftet hierfür nicht; seine Pflichten beschränken sich auf § 33 Abs. 2. Für Systeme, Inhalte, Chatbots und Erweiterungen, die der Kunde oder Dritte selbst einsetzen oder hinzufügen, haftet der Anbieter nicht. § 12 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

    Teil F — Allgemeine Bestimmungen

    § 36 Vertraulichkeit

    (1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich bezeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zum Zweck der Zusammenarbeit. Eine Weitergabe erfolgt nur an Personen, die die Informationen für die Durchführung benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

    (2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Pflichtverletzung bekannt werden, die eine Partei unabhängig entwickelt hat, die ihr rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung von Dritten überlassen wurden oder deren Offenlegung gesetzlich, behördlich oder gerichtlich angeordnet ist; im letzten Fall wird die andere Partei vorab informiert, soweit zulässig.

    (3) Die Verpflichtung besteht drei (3) Jahre nach Beendigung fort; für Geschäftsgeheimnisse nach GeschGehG, personenbezogene Daten und Informationen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen, unbefristet. Die Parteien treffen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG.

    § 37 Aufzeichnung von Online-Meetings

    (1) Der Anbieter zeichnet Online-Meetings (Onboarding-, Strategie-, Abstimmungs- und Partnermeetings) zu Dokumentationszwecken auf und erstellt hiervon Transkripte und Zusammenfassungen, auch KI-gestützt. Zweck sind die Nachvollziehbarkeit von Absprachen, die Dokumentation von Weisungen und die interne Qualitätssicherung.

    (2) Einwilligung zu Beginn jedes Meetings. Eine Aufzeichnung erfolgt ausnahmslos nur mit vorheriger, ausdrücklicher Einwilligung aller Teilnehmenden. Der Anbieter fragt die Einwilligung zu Beginn jedes einzelnen Meetings, vor dem Start der Aufzeichnung, aktiv ab und weist dabei auf Aufzeichnung und Transkription, Zweck, Speicherdauer und das jederzeitige Widerrufsrecht hin. Erst nach Zustimmung aller Teilnehmenden wird die Aufzeichnung gestartet. Eine einmal erteilte Einwilligung gilt nicht automatisch für weitere Meetings. Kommen im Verlauf weitere Personen hinzu, wird die Aufzeichnung unterbrochen und ihre Einwilligung eingeholt.

    (3) Dokumentation. Die Einwilligung wird dokumentiert, in der Regel dadurch, dass Abfrage und Zustimmung am Anfang der Aufzeichnung selbst enthalten sind, oder durch Bestätigung im Chat oder über die Bestätigungsfunktion des eingesetzten Dienstes. Eine Einwilligung durch Schweigen, Fristablauf, allgemeine Klausel oder Zustimmung einer anderen Person genügt nicht.

    (4) Widerspricht ein Teilnehmender, wird nicht aufgezeichnet oder die Aufzeichnung beendet und gelöscht; der Anbieter fertigt dann ein schriftliches Protokoll. Der Kunde informiert die von ihm hinzugezogenen Personen vorab über die geplante Aufzeichnung.

    (5) Ein Widerruf ist jederzeit in Textform möglich und wirkt für die Zukunft. Auf Verlangen einer betroffenen Person wird eine bereits erfolgte Aufzeichnung gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und kein überwiegendes Interesse an der Dokumentation eines konkreten Vorgangs entgegensteht.

    (6) Aufzeichnungen und Transkripte werden vertraulich behandelt, nur beteiligten Personen zugänglich gemacht und spätestens zwölf (12) Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit gelöscht, soweit nicht zur Verteidigung gegen Ansprüche erforderlich.

    (7) Für diese Verarbeitung ist der Anbieter eigener Verantwortlicher (§ 1 Abs. 3); Rechtsgrundlage ist die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes ohne Einwilligung nach § 201 StGB strafbar ist; er zeichnet Meetings mit dem Anbieter ebenfalls nur mit vorheriger Einwilligung auf.

    § 38 Änderungen dieser Bedingungen

    (1) Der Anbieter kann diese Bedingungen anpassen, soweit dies zur Anpassung an geänderte Rechtslage, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis, technische Entwicklungen oder geänderte Leistungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht schlechter gestellt wird als bei Vertragsschluss.

    (2) Änderungen werden mindestens sechs (6) Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit Hinweis auf das Widerspruchsrecht mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten sie als vereinbart. Widerspricht er, gelten die bisherigen Bedingungen fort; beide Parteien dürfen das betroffene Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen unzumutbar ist.

    (3) Änderungen der Anlage 1 richten sich nach § 8, Änderungen der Anlage 2 nach § 7. Änderungen der Anlage 3 teilt der Anbieter auf Anfrage mit; die Aktualisierung bedarf keines gesonderten Verfahrens, soweit Schutzniveau und Pflichten unverändert bleiben. Frühere Fassungen werden mit Angabe des Geltungszeitraums vorgehalten und auf Anfrage bereitgestellt.

    § 39 Laufzeit und Fortgeltung

    Diese Bedingungen gelten ab Wirksamwerden für die Dauer der Zusammenarbeit. Teil A gilt fort, solange der Anbieter personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, und endet mit vollständiger Rückgabe oder Löschung nach § 11. Die Regelungen zu Nutzungsrechten (Teil B), zur Vertraulichkeit (§ 36), zum Übergang von Rechten und Pflichten (§ 22), zu Rechtstexten (§ 23), zu den Pflichten des Kunden nach Übergabe (§ 34) sowie zu Haftung und Freistellung gelten über die Beendigung hinaus fort. Kündigungsrechte richten sich im Übrigen nach den AGB und den leistungsspezifischen Regelungen.

    § 40 Schlussbestimmungen

    (1) Textform. Erklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail und Erklärungen über ein gemeinsam genutztes Projekt- oder Angebotstool genügen. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang und bedürfen der Textform.

    (2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

    (3) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesen Bedingungen auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Partei; die Abtretung von Geldforderungen bleibt unberührt.

    (4) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt; Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

    (5) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Anbieters in Dinkelsbühl.

    (6) Soweit Regelungen dieser Bedingungen mit zwingenden Vorgaben der DSGVO oder der KI-Verordnung unvereinbar sind, gelten die gesetzlichen Vorgaben; die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

    Anlage 1 — Unterauftragsverarbeiter

    Diese Anlage ist Bestandteil dieser Bedingungen. Es gilt jeweils die auf dieser Seite veröffentlichte Fassung. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgeführten Unterauftragsverarbeiter gelten nach § 8 Abs. 1 als genehmigt. Änderungen kündigt der Anbieter nach § 8 Abs. 2 in Textform an.

    DienstleisterSitzZweckVerarbeitungsortDrittlandgrundlage
    LovableSchwedenErstellung und Betrieb von Webseiten und LandingpagesEU–
    CloudflareUSAContent Delivery, Auslieferung und Speicherung statischer DateienEU/USADPF
    Meta Platforms Ireland LimitedIrlandWerbeschaltung, Kampagnenverwaltung, Conversion-MessungEU/USADPF/SCC
    LinkedIn Ireland Unlimited CompanyIrlandWerbeschaltung, Insight Tag, ZielgruppenbildungEU/USADPF/SCC
    Google Ireland LimitedIrlandWerbeschaltung, Analyse, Tag Management, Kommunikation, DateiablageEU/USADPF/SCC
    IndeedIrland/USAVeröffentlichung und Verwaltung von StellenanzeigenEU/USADPF/SCC
    CloseUSACRM, Verwaltung von Anfragen, Kontakten und KommunikationUSADPF/SCC
    JotformUSAFormulare und AnfragestreckenUSADPF/SCC
    ZoomUSAVideokonferenzen und Online-MeetingsEU/USADPF
    Fireflies.aiUSAAufzeichnung, Transkription und Zusammenfassung von MeetingsUSASCC
    SlackIrland/USAProjekt- und TeamkommunikationEU/USADPF
    TwilioIrland/USASMS- und TelefoniediensteEU/USADPF
    n8nDeutschlandAutomatisierung von ArbeitsabläufenEU–
    MakeDeutschland/TschechienAutomatisierung von ArbeitsabläufenEU–
    Anbieter KI-gestützter Werkzeuge für Text, Bild, Video und SpracheEU/USAErstellung und Bearbeitung von Inhalten, Übersetzung, SprachsyntheseEU/USADPF/SCC
    Steuerberatung und externe IT-DienstleisterDeutschlandBuchhaltung, IT-SupportDeutschland–

    Erläuterung der Drittlandgrundlagen. „DPF" bezeichnet den Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission zum EU-US Data Privacy Framework (Art. 45 DSGVO) bei aktiver Zertifizierung des Empfängers. „SCC" bezeichnet die Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) nebst dokumentierter Prüfung der Rechtslage im Empfängerland. Bei Verarbeitung ausschließlich innerhalb der EU ist keine Drittlandgrundlage erforderlich.

    Die vollständigen Firmierungen und Anschriften der Dienstleister sowie die jeweiligen Auftragsverarbeitungsverträge legt der Anbieter auf Anfrage vor. Möchte der Kunde automatisch über Änderungen dieser Anlage informiert werden, genügt eine Nachricht an team@offenbecher.org.

    Nebenleistungen ohne Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden gelten nach § 8 Abs. 4 nicht als Unterauftragsverarbeitung.

    Anlage 2 — Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

    1. Pseudonymisierung und Verschlüsselung. TLS-Transportverschlüsselung für alle Webseiten, Formulare und Postfächer; Festplattenverschlüsselung auf allen Endgeräten; verschlüsselte Ablage von Zugangsdaten im Passwortmanager; verschlüsselte oder passwortgeschützte Übermittlung sensibler Daten; Pseudonymisierung bzw. Hashing von Kontaktmerkmalen bei Conversion-Schnittstellen, soweit unterstützt.
    2. Vertraulichkeit. Zutritt: gesicherte Geschäftsräume, verschlossene Aufbewahrung von Unterlagen, Rechenzentren mit Zutrittssicherung. Zugang: individuelle Benutzerkonten ohne Sammelkonten, Passwortrichtlinie, Zwei-Faktor-Authentifizierung wo verfügbar, automatische Bildschirmsperre, aktueller Endgeräteschutz, laufende Sicherheitsupdates. Zugriff: rollenbasierte Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten Rechte, dokumentierte Vergabe und Entziehung, Entzug bei Ausscheiden, regelmäßige Überprüfung. Trennung: getrennte Ablage und Zugriffsrechte je Kunde und Projekt, Trennung von Test- und Produktivumgebungen. Verpflichtung: schriftliche Vertraulichkeitsverpflichtung aller Mitarbeitenden und Dienstleister, Belehrung nach § 203 Abs. 4 StGB bei berufsgeheimnisrelevanten Mandaten, regelmäßige Sensibilisierung.
    3. Integrität. Verschlüsselte Übertragung und dokumentierte Datenflüsse; Protokollierung von Anmeldungen und wesentlichen Änderungen, soweit technisch vorgesehen; Nachvollziehbarkeit von Weisungen durch Ablage in Textform; Auftragsverarbeitungsverträge mit allen Unterauftragsverarbeitern, sorgfältige Auswahl und Prüfung der Nachweise.
    4. Verfügbarkeit und Belastbarkeit. Regelmäßige automatisierte Backups mit definierter Aufbewahrungsdauer, getrennt von den Produktivsystemen; Prüfung der Wiederherstellbarkeit in angemessenen Abständen; redundante Infrastruktur, Überwachung und Alarmierung beim Rechenzentrumsbetreiber; Schutz vor Schadsoftware, Firewall, Spam- und Phishingfilter; unterbrechungsfreie Stromversorgung und Klimatisierung nach Angaben des Rechenzentrumsbetreibers.
    5. Regelmäßige Überprüfung. Benannter Ansprechpartner für Datenschutz und Informationssicherheit; Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und Dokumentation der Maßnahmen; Prozess zur Erkennung, Meldung und Dokumentation von Datenschutzverletzungen mit definierten Meldewegen und Fristen; Prüfung der Maßnahmen mindestens jährlich sowie anlassbezogen; Prozess zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen; Löschkonzept mit definierten Fristen; Berücksichtigung von Datenschutz durch Technikgestaltung bei der Auswahl neuer Systeme.

    Eine detaillierte, aktuelle Fassung sowie die Nachweise der eingesetzten Dienstleister werden auf Anfrage bereitgestellt.

    Anlage 3 — Eingesetzte KI-Systeme (Kategorien)

    KategorieZweckKennzeichnungsrelevanz
    TextgenerierungAnzeigen-, Webseiten- und Social-Media-Texte, Stellenanzeigen, Skripte, KonzepteRegelmäßig keine; menschliche Prüfung und Freigabe erfolgt stets
    BildgenerierungIllustrationen, Hintergründe, MotiveKennzeichnungspflichtig, wenn fotorealistisch und reale Personen, Objekte, Orte oder Ereignisse darstellend
    Bild- und VideobearbeitungFreistellen, Retusche, Farbkorrektur, Schnitt, Untertitel, FormatanpassungKeine bei unterstützender Bearbeitung; Kennzeichnung bei substanziellen generativen Eingriffen
    Sprachsynthese und StimmnachbildungVoiceover, Vertonung, StimmklonungKennzeichnungspflichtig bei Nachbildung realer Stimmen; zusätzlich Einwilligung nach § 17
    Video- und AvatargenerierungKI-Avatare, digitale Zwillinge, LippensynchronisationKennzeichnungspflichtig; zusätzlich Einwilligung nach § 17
    Übersetzung und TranskriptionÜbersetzungen, Meeting-Transkripte, UntertitelKeine
    Code-GenerierungErstellung und Anpassung von Webseiten, Landingpages, Quellcode, KonfigurationenKeine; die Webseite als solche ist nicht kennzeichnungspflichtig
    Recherche und AnalyseMarktrecherche, Kampagnenanalyse, ReportingKeine
    Chatbots und KI-AssistentenNur soweit gesondert beauftragtHinweispflicht bei erster Interaktion; Betreiberpflicht nach Übergabe beim Kunden

    Die konkret eingesetzten Systeme und Dienstleister werden auf Anfrage benannt; die Datenverarbeitung richtet sich nach Anlage 1.